Auftragserteilung

1. Maßgeblich für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Anzeigenpreisliste und unsere Auftragsbestätigung.

2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Abschlusses – nach freiem Ermessen abzulehnen.

Auftragsabwicklung

3. Die Anzeigenaufträge sind innerhalb von 12 Monaten abzuwickeln.

4. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb von 12 Monaten erscheinenden Anzeigen gewährt. Sollten innerhalb von 12 Monaten eine oder mehrere Ausgaben nicht erscheinen, so verlängert sich die Frist um die Ausfallzeit.

5. Der Werbungstreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlass berechtigt. Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt und aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag rückzuvergüten.

6. Die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen kann nicht gewährleistet werden.

7. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße von 1/2 Seite an aufwärts für zwei gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.

8. Textanzeigen und solche, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige erkennbar sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.

9. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem und unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. In Zweifelsfällen unterwirft sich der Verlag den Empfehlungen des Gutachterausschusses für Druckreklamationen.

10. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

11. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigenaufträgen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

13. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.

14. Beanstandung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige zu melden, bei Drucksorten innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung.

Berechnung und Zahlung

15. Bei Zahlung vor Erscheinen 3% Skonto. Ab Erscheinungsdatum ist die Rechnung sofort und netto fällig.

16 Der Verlag ist berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in der Höhe von zwölf Prozent p.a. sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Vertrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Der Verlag hat das Recht bei nicht Bezahlung eines Sonderpreises sowie bei Vorleistungen (Promotionen, Fotokosten, etc.) bei Nichterfüllung des Vertrages (z.B.: volle Laufzeit) den Listenpreis lt. gültiger Preisliste nachzuverrechnen.

18. Die Herstellung der Offsetfilme nach vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Reinzeichnungen oder Hochglanzfotos wir vom Verlag zum Selbstkostenpreis dem Auftraggeber verrechnet. Diese Kosten unterliegen der 10%igen Anzeigenabgabe.

19. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

20. Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar, sofern die Anzeige mindestens 1/4 Seite ist.

Allgemeines

21. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

22. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeige, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulation zu bezahlen.

23. Der Werbungstreibende wird den Verlag von allen Nachteilen freihalten, die dem Verlag durch die Werbeeinschaltungen entstehen können. Er ist verpflichtet, dem Verlag insbesondere die Kosten und allfälligen Strafen in einem gerichtlichen Entgegnungsverfahren zu ersetzen und allfällige Entgegnungen nach dem aktuellen Anzeigentarif zu bezahlen. Der Werbungstreibende ist weiters verpflichtet, den Verlag auch hinsichtlich aller wettbewerbsrechtlichen Schritte, die den Verlag auf Grund der Einschaltung treffen könnten, schad- und klaglos zu halten.